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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -

Vom 17. März 2025
(GVBl. II Nr. 21 vom 18.03.2025)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung Umwelt

Die Anlage der Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2024 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird nach Nummer 3.27 folgende Nummer eingefügt:

"3.28 Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)".

2. Die Gebührenübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten".

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten".

b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
a) Entscheidung über die Genehmigung
bis zu 250.000 EUR 0,8 Prozent von E, mindestens 750
mehr als 250.000 EUR bis zu 500.000 EUR 2.000 + 0,65 Prozent von (E - 250.000)
mehr als 500.000 EUR bis zu 5.000 000 EUR 3.625 + 0,5 Prozent von (E - 500.000)
mehr als 5.000 000 EUR bis zu 50.000 000 EUR 26.125 + 0,4 Prozent von (E - 5.000 000)
mehr als 50.000 000 EUR bis zu 150.000 000 EUR 206.125 + 0,3 Prozent von (E - 50.000 000)
mehr als 150.000 000 EUR 506.125 + 0,25 Prozent von (E - 150.000 000)
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"a) Entscheidung über die Genehmigung
bis zu 250.000 EUR 0,8 Prozent von E, mindestens 750
mehr als 250.000 EUR bis zu 500.000 EUR 2.000 + 0,65 Prozent von (E - 250.000)
mehr als 500.000 EUR bis zu 5.000 000 EUR 3.625 + 0,5 Prozent von (E - 500.000)
mehr als 5.000 000 EUR bis zu
50.000 000 EUR
26.125 + 0,4 Prozent von (E - 5.000 000)
mehr als 50.000 000 EUR bis zu
150.000 000 EUR
206.125 + 0,3 Prozent von (E - 50.000 000)
mehr als 150.000 000 EUR 506.125 + 0,25 Prozent von (E - 150.000 000)
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent
wird über ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Abfalllager (Nummer 8.12 und 8.14 Anhang 1 der 4. BImSchV) entschieden, auch als Nebenanlage beträgt die Mindestgebühr 0,75 Euro

- je Tonne Abfälle (zusätzlich) beantragter Lagerkapazität".

bb) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 350 bis 20.000

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
"b) soweit Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens

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