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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -

Vom 28. August 2026
(GVBl. II Nr. 40 vom 31.08.2026)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2025 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 81,00 EUR
2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 64,00 EUR
3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
4. für sonstige Angestellte 40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

" (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 89,00 Euro
2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 75,00 Euro
3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 60,00 Euro.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

" § 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen sowie für Amtshandlungen der Tarifstellen 5.1.35 und 5.4 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet."

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift der Tarifstelle 3.13 wird wie folgt gefasst:

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Batteriegesetz "Nicht besetzt".

bb) Die Überschrift der Tarifstelle 3.23 wird wie folgt gefasst:

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Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

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