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BerlHintG - Berliner Hinterlegungsgesetz
- Berlin -
Vom 11. April 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2011 S. 106; 03.06.2025 S. 241 25)
Gl.-Nr.: 3211-1
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden den Amtsgerichten übertragen. Einzelheiten regelt § 3 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116),die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landeshauptkasse übertragen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben 25
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine in einem anderen Land gelegene Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 9 oder die Herausgabe nach § 17 schlüssig beantragt.
(2) Beteiligter ist auch, wer von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich als Empfängerin oder Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird. Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen.
(3) Beteiligt sind ferner sachlich zuständige Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
§ 4a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Verordnungsermächtigung 25
(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Amtsgerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können der Hinterlegungsstelle als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a , 298 der Zivilprozessordnung und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Dokumente der Hinterlegungsstelle, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange eines Beteiligten entgegenstehen. Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 6 Überprüfung von Entscheidungen 25
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(Stand: 18.06.2025)
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