Regelwerk

Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung
- Berlin -

Vom 6. März 2012
(Abl. Nr. 12 vom 23.03.2012 S. 442; 18.06.2019 S. 4932 19)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:

I. Einrichtung und Leitung der Prüfgruppe

  1. Zur Prävention und Bekämpfung von Korruption besteht in jeder Senatsverwaltung einschließlich der Senatskanzlei eine besondere Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung.
  2. Die Mitglieder der Prüfgruppe können zugleich als Innenrevisoren oder Innenrevisorinnen der jeweiligen Senatsverwaltung tätig sein.

    Soweit die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung und die Innenrevision organisatorisch getrennt sind, ist die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen behördenintern zu regeln. Die Regelungen sollen Bestimmungen über

    enthalten.

  3. Die Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung unterstehen deren Leitung. Diese soll der Leitung der Senatsverwaltung unterstellt sein.
  4. Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung werden speziell in Erkennung, Prävention und Bekämpfung von Korruption geschult.

II. Tätigkeit der Prüfgruppe 19

  1. Die Tätigkeit der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung ist durch Unvoreingenommenheit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den zu prüfenden Bereichen und den dort tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gekennzeichnet. Über die Tätigkeit der Prüfgruppe ist im Hinblick auf die berufliche und persönliche Reputation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der geprüften Bereiche wegen der dauerhaften Wirkung von Gerüchten strenge Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Die Prüfgruppe erstellt einen Gefährdungsatlas zur behördeninternen Einschätzung und Festlegung von besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen.
  3. Sie hat interne Kontrollsysteme (IKS) zu erarbeiten.
  4. Die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung führt Routineprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch. Für Routineüberprüfungen kann die Prüfgruppe unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften und der Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen die Prüfungsform der forensischen Datenanalyse anwenden. Die Routineprüfungen erstrecken sich auf alle Geschäftsbereiche einer Senatsverwaltung, ihrer nachgeordneten Behörden und der zu ihnen gehörenden nichtrechtsfähigen Anstalten (§ 2 Absatz 2 AZG). Mögliche Prüffelder sind einem nicht abschließenden Prüfungskatalog oder Gefährdungsatlas zu entnehmen. Die Auswahl trifft die Leitung der Prüfgruppe, die auch die jeweiligen Prüfungsschwerpunkte vorgibt.

    Die Prüfungen haben nicht nur eine kontrollierende, sondern auch eine unterstützende und beratende Funktion.

    Anlassbezogene Prüfungen werden unverzüglich durchgeführt.

    Der zu prüfende Bereich hat die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen umgehend bereitzustellen.

  5. Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung unterliegen hinsichtlich des Einsichts- und Informationsrechts, der Prüfungsdurchführung, der Berichterstattung und der Erfolgskontrolle im Rahmen der Gesetze keinen Beschränkungen. Sie haben bei Prüfungen insbesondere das Recht, grundsätzlich jederzeit
    1. Dienstzimmer zu betreten,
    2. Aktenschränke und - mit Ausnahme privater - andere Behältnisse und die Dienstpost zu öffnen,
    3. sämtliche Verwaltungsvorgänge einschließlich Personalakten einzusehen, aus diesen Auskünfte anzufordern und daraus Kopien zu fertigen, soweit im Einzelfall Rechtsvorschriften (zum Beispiel § 84 Absatz 5, § 88 LBG, Berliner Datenschutzgesetz, Bundesdatenschutzgesetz) nicht entgegenstehen,
    4. der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge mit Zustimmung der Leitung der Senatsverwaltung einzusehen,
    5. Auskunft zu dienstlichen Belangen zu erhalten,
    6. Dienstkräfte zu befragen,
    7. Zugang zu den auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten zu erhalten und diese gegenständlich festzuhalten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

    Erfolgt eine Prüfung im Einzelfall zur Aufdeckung von Straftaten oder sonstigen Dienstpflichtverletzungen, dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder sonstige Dienstpflichtverletzung begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BlnDSG in Verbindung mit § 32 BDSG).

  6. Soweit es zur Prüfung notwendig ist, besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Dienstkräften der betroffenen Dienststelle.
  7. Es ist eine nichtschematische, straffe, keine Bereiche ausschließende und die geprüften Bereiche möglichst wenig belastende Prüfungsabwicklung zu gewährleisten.
  8. Am Ende der Prüfung soll eine Schlussbesprechung durchgeführt werden. In dieser Besprechung sind sowohl alle festgestellten schwerwiegenden Mängel als auch vorhandene Schwierigkeiten zu erörtern. Nach Möglichkeit sind Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen.

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