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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

Neuerlass des Erlasses über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
- Berlin -

Vom 9. Juli 2025
(ABl. Nr. 37 vom 05.09.2025 S. 2359)



Archiv 2015

JustV III C 6
Telefon: 9013-3034 oder 9013-0, intern 913-3034

InnSport III D 13
Telefon: 90223-2094 oder 90223-0, intern 9223-2094

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b AZG Bln und des § 9 Absatz 3 ASOG Bln wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 - Allgemeines

Bei Verdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob eine Atemalkoholprüfung, eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe, ein Speicheltest oder eine Haarprobe in Betracht kommen. Besonders wichtig sind diese Maßnahmen bei Verdacht schwerwiegender Straftaten sowie bei Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 24a und c StVG sowie nach § 6 Nummer 1 und Nummer 2 BinSchStrEV in Verbindung mit § 1.02 Nummer 7 Satz 2 BinSchStrO und § 1.03 Nummer 4 Satz 3 BinSchStrO; namentlich in diesen Fällen kann - sofern eine Straftat vorliegt - eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen in Betracht kommen.

2 - Atemalkoholprüfung

Atemalkoholprüfungen (Vortest und Atemalkoholmessung) sind keine körperlichen Untersuchungen im Sinne des § 81a StPO. Eine rechtliche Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung besteht nicht. Sie können daher, und weil sie ein aktives Mitwirken erfordern, nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme erleichtern. Die beweissichere Atemalkoholprüfung mittels Atemalkoholmessgerät dient darüber hinaus auch der Feststellung, ob die in § 24a Absatz 1 StVG genannten Atemalkoholwerte erreicht oder überschritten sind. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.

Für die Belehrung gilt Nummer 2.1.1 entsprechend auch für den Vortest.

2.1 - Verfahren bei der Atemalkoholmessung

Die Verwertbarkeit der Atemalkoholprüfung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden. Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung der folgenden Regeln durchgeführt werden.

2.1.1 - Belehrung

Vor Durchführung der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt wird und die Messung ihre Mitwirkungsbereitschaft voraussetzt. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird und welche Straf- oder Bußgeldvorschriften in Betracht kommen können. Ablauf und Zweck der Messung sind zu erläutern, und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.

2.1.2 - Gewinnung der Atemprobe

Zur Atemalkoholmessung dürfen nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung des in DIN VDE 04051:2017-01 beschriebenen Verfahrens und der für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden.

Der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen (Wartezeit).

Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann. Es vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten vor der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht.

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