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Regelwerk; Gefahrgut; Binnschifffahrt

BinSchStrO - Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl I Nr. 1 vom 02.01.2012 S. 2/Anlageband ber.26.07.2012 S. 1666; 02.10.2012 S. 2102 12; 20.12.2012 S. 2802 12a; 30.05.2014 S. 610 14; 13.02.2015 S. 142 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 02.06.2016 S. 1257 16; 16.12.2016 S. 2948 16a; 21.09.2018 S. 1398 18; 31.10.2019 1518 19; 22.09.2021 S. 4371 21; 26.11.2021 S. 4982 21a; 05.01.2022 S. 2 22; 08.09.2022 S. 1499 22a; II 13.04.2023 Nr. 105 23; I. 18.03.2024 Nr. 100 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 9501-57



Archiv: 1998
Siehe Fn 1

Vorübergehenden Abweichungsverordnungen:
Nr. 1. gültig vom 01.03.2015 bis 15.04.2015
Nr. 3. gültig vom 01.09.2018 bis 30.09.2018
Nr. 4. gültig vom 15.06.2020 bis 04.05.2024

Nr. 5. gültig ab 05.05.2024
Nr. 6. gültig ab 01.05.2024 bis 30.04.2027

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen 12a 16a 18 19 21 21a 22 22a 23
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr 10/2020 S. 295, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 4. BinSchStrOAbweichV)

In dieser Verordnung gelten als:

1. "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;

2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;

3. "Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

4. "Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

5. "Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

6. "Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;

7. "Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;

8. "gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;

9. "Gelenkverband":
eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;

10. "schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;

11. "schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;

12. "Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;

13. "Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

14. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

  1. ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7

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