Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Berlin -

Vom 24. Februar 2011
(GVBl. Bln. Nr. 6 vom 05.03.2011 S. 58)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse sind rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und gefassten Beschlüsse einsehbar zu machen. "Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse sind rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und die gefassten Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung sowie die Mitteilungen des Bezirksamts an die Bezirksverordnetenversammlung über deren Umsetzung einsehbar zu machen."

2. Die § § 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Einwohnerfragestunde

Die Bezirksverordnetenversammlung kann Einwohnerfragestunden einrichten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 Einwohnerantrag

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien. Den Kontaktpersonen kann von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück.

(3) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks unterschrieben ist. Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).

(4) Der Wortlaut des Antrags ist auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn sie

  1. unleserlich sind,
  2. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum erkennen lassen,
  3. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden sind oder
  4. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.

(5) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und in ihren Ausschüssen.

" § 43 Einwohnerfragestunde

In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 Einwohnerantrag

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).

(2) Der Antrag ist unter Bezeichnung von drei Vertrauenspersonen schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen und zu begründen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zu setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück. Bis zu dieser Entscheidung kann der Antrag zurückgenommen werden.

(3) Der Einwohnerantrag ist zulässig, wenn er von mindestens 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks im Sinne von Absatz 1 unterschrieben ist.

(4) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,

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