Regelwerk, Allgemein

Bezirksverwaltungsgesetz
- Berlin -

Vom 10. November 2011
(GVBl. Nr. 30 vom 29.11.2011 S. 703; 14.03.2016 S. 90 16; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S.787 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 22.01.2021 S. 74 21; 05.07.2021 S. 842 21a i.K.; 27.08.2021 S. 982 21b i.K.; 17.04.2025 S. 210 25; 10.07.2025 S. 270 25a i.K.; 10.07.2025 S. 285 25b, i.K.)
Gl.-Nr.: 2020-1


Bekanntmachung

1. Abschnitt
Grundlagen der Bezirksverwaltung

§ 1 Bezirkseinteilung

(1) Das Gebiet von Berlin umfasst die bisherigen Bezirke

  1. Mitte, Tiergarten und Wedding,
  2. Friedrichshain und Kreuzberg,
  3. Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow,
  4. Charlottenburg und Wilmersdorf,
  5. Spandau,
  6. Zehlendorf und Steglitz,
  7. Schöneberg und Tempelhof,
  8. Neukölln,
  9. Treptow und Köpenick,
  10. Marzahn und Hellersdorf,
  11. Lichtenberg und Hohenschönhausen,
  12. Reinickendorf.

(2) Eine Änderung der Zahl und der Grenzen der Bezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden. Grenzänderungen von geringer Bedeutung können durch Rechtsverordnung des Senats vorgenommen werden, wenn die beteiligten Bezirke zustimmen.

§ 2 Allgemeine Rechtsstellung und Organe der Bezirke

(1) Die Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe der Bezirke sind die Bezirksverordnetenversammlungen und die Bezirksämter.

§ 3 Bezirksaufgaben 21b 25a

(1) Die Bezirke nehmen ihre Aufgaben unter Beteiligung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger wahr.

(2) Das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt,

  1. welche Aufgaben Bezirksaufgaben sind;
  2. inwieweit die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verwaltungsvorschriften und an eine Eingriffsentscheidung des Senats oder der zuständigen Mitglieder des Senats gebunden sind;
  3. in welcher Weise die Bezirke frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung Stellung nehmen.

§ 4 Haushaltsführung des Bezirks 21b

(1) Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.

(2) Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

(3) Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.

§ 4a Verarbeitung personenbezogener Daten 20a

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72,; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist

2. Abschnitt
Die Bezirksverordnetenversammlung

§ 5 Mitgliederzahl, Wahl und Auflösung der Bezirksverordnetenversammlung 21b

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mitgliedern. Sie wird zu der gleichen Zeit und für die gleiche Wahlperiode wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt. Das Nähere bestimmen Wahlgesetz und Wahlordnung.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann weder durch eigenen Beschluss noch durch Volksentscheid aufgelöst werden. Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung endet mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch bei deren vorzeitigem Ende.

§ 5a Fraktionen 21b

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. Die Fraktionszugehörigkeit eines Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung zur bisherigen Fraktion entfällt bei Eintritt in eine andere in der Bezirksverordnetenversammlung mit einer Fraktion bereits vertretene Partei oder Wählergemeinschaft.

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