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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
- Berlin -

Vom 10. Juli 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.07.2025 S. 285)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach

  1. den §§ 8 und 9 sowie
  2. § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,

ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese Senatsverwaltung zuständig. Soweit die oberste Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer notwendigen Zustimmung der Gemeinde das zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des Bezirks."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Herstellung des Benehmens mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht; § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes findet keine Anwendung. "Der Herstellung des Benehmens mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung bedarf es nicht. § 23 Absatz 4 und § 27 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes finden keine Anwendung."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 4" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
4. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
5.
In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 3" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach den §§ 8 und 9, "1. Vorhaben im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach
  1. den §§ 8 und 9 sowie
  2. § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,"

c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und ihm wird folgender Satz angefügt:

"Für die Zustimmung der Gemeinde gilt die Frist nach Satz 1 entsprechend."

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Absatz 3.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
7.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Eingriffsrecht bei städtebaulichen Vorhaben

(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen. Hierfür gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sinngemäß.

(2) Erhebliche Gesamtinteressen Berlins liegen insbesondere vor bei

  1. Vorhaben im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach
    1. den §§ 8 und 9, sowie
    2. § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,
  2. Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 50 Wohneinheiten) von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,
  3. Vorhaben an übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten,
  4. gesamtstädtisch bedeutsamen Kompensationsmaßnahmen."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
8. In § 18 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>

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