Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

AGBauGB - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
- Berlin -

Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. 1999 S. 554; 18.12.2004 S. 524; 03.11.2005 S. 692 05; 23.06.2015 S. 283 15; 06.12.2017 S. 664 17; 12.10.2020 S. 807 20; 27.08.2021 S. 982 21 i.K.; 27.09.2021 S. 1119 21a; 14.10.2022 S. 578 22; 11.12.2024 S. 614 24; 10.07.2025 S. 285 25, 25a i.K.)



§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde 25

Angelegenheiten, für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach

  1. den §§ 8 und 9 sowie
  2. § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,

ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese Senatsverwaltung zuständig. Soweit die oberste Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer notwendigen Zustimmung der Gemeinde das zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des Bezirks.

§ 2 Aufstellung des Flächennutzungsplans 05

(1) Den Beschluss, den Flächennutzungsplan aufzustellen, fasst das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.

(2) Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Flächennutzungsplans unter Mitwirkung der anderen betroffenen Mitglieder des Senats und der Bezirksämter auf. Es beteiligt die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( § 4 des Baugesetzbuchs) sowie die Öffentlichkeit ( § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und legt den Entwurf öffentlich aus ( § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). Es legt den Entwurf mit einer Äußerung zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen dem Senat zur Beschlussfassung vor.

(3) Der vom Senat beschlossene Flächennutzungsplan ist dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung zuzuleiten. Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin bekannt. Bei der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 1 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen.

§ 3 Regionalplanerische Festlegungen 15

(1) Die für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Senatsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der für die Raumordnung zuständigen Senatsverwaltung, welche Darstellungen des Flächennutzungsplans zugleich regionalplanerische Festlegungen sind.

(2) Die Festlegungen sind mit den Regionalplänen im Land Brandenburg sowie den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes abzustimmen und im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Die Bezirke sind zu beteiligen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben als Ziele gekennzeichnete Festlegungen zu beachten.

§ 4 Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung
Siehe auch " Ausführungsvorschriften zu § 4 Absatz 2 AGBauGB"

(1) Stadtentwicklungspläne werden für die räumliche Entwicklung des gesamten Stadtgebietes erarbeitet. In ihnen werden Maßnahmenarten, -räume und gegebenenfalls zeitliche Stufungen dargestellt. Sie können Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Gemeinbedarf, Verkehr und Freiflächen, aber auch besondere Aspekte wie Gestaltung und Umweltschutz umfassen. Stadtentwicklungsplanung hat grundsätzlich Empfehlungscharakter für alle an der Planung beteiligten Stellen. Stadtentwicklungspläne sind Grundlagen für alle weiteren Planungen.

(2) Die Bereichsentwicklungsplanung dient der teilräumlichen Entwicklung. Darin werden die Zielvorstellungen für Teilbereiche aufgezeigt und mit Trägern öffentlicher Belange aufeinander abgestimmt. Die Bereichsentwicklungsplanung enthält Aussagen über die anzustrebende Nutzungsverteilung, über Stadtgestaltung und Schutz- und Entwicklungsvorstellungen sowie über die Priorität von Maßnahmen. Das Ergebnis der Bereichsentwicklungsplanung ist verwaltungsintern bindend; es ist in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen.

§ 5 Mitteilung der Planungsabsicht 15 25a
Siehe auch " Ausführungsvorschriften zu § 5 AGBauGB"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion