Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
- Berlin -

Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 982)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "tätiger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "die" gestrichen.

3. § 5 Absatz 3

(3) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.

wird aufgehoben.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Fraktionen

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. Die Fraktionszugehörigkeit eines Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung zur bisherigen Fraktion entfällt bei Eintritt in eine andere in der Bezirksverordnetenversammlung mit einer Fraktion bereits vertretene Partei oder Wählergemeinschaft.

(2) Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.

(3) Die Fraktionen wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Bezirksverordnetenversammlung mit; sie dürfen ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Fraktionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Vorsitz" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Bezirksverordnetenvorsteherin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "Bezirksverordnetenvorsteherin oder" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstands. "(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Bezirksverordnetenvorsteherin oder den Bezirksverordnetenvorsteher, ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. Er verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten; er selbst wird von seinem Stellvertreter verpflichtet. "(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. Sie oder er verpflichtet die Bezirksverordneten, die Bürgerdeputierten und, soweit erforderlich, die beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sie oder er selbst wird von ihrer oder seiner Stellvertretung verpflichtet."

d) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der" ersetzt.

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher bilden den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher.

(2) Dem Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist Gelegenheit zu geben, im Rat der Bürgermeister (§§ 14 - 19 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen, soweit sie den Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen. Dies gilt nicht für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion