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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz - AHStG)
- Berlin -

Vom 3. Juni 2026
(GVBl. Nr. 18 vom 16.06.2026 S. 245)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "pflegebedingte Leistungen" ein Komma und das Wort "Altenhilfeleistungen" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "pflegebedingte Leistungen" ein Komma und das Wort "Altenhilfeleistungen" eingefügt.

3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Altenhilfe

(1) Leistungen der Altenhilfe sind nach § 71 Absatz 1 bis Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich zu gewähren.

(2) Die für Altenhilfe zuständige Senatsverwaltung und die für Soziales zuständigen Ämter der Bezirke wirken gemeinsam auf die sozialräumlich ausgerichtete und ausreichende Versorgung mit Altenhilfeleistungen hin. Sie nehmen die dafür erforderliche Planungsverantwortung auf Grundlage der Landesaltenhilfestrukturplanung und der bezirklichen Altenhilfestrukturplanung gemeinsam wahr. Präventionsangebote, insbesondere zur selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zur Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe, sind besonders zu berücksichtigen.

(3) Die für Altenhilfe zuständige Senatsverwaltung legt mit Inkrafttreten des Altenhilfestrukturgesetzes vom 3. Juni 2026 (GVBl. S. 245) Maßstäbe und Grundsätze für eine bezirkliche Altenhilfestrukturplanung vor. Die für Altenhilfe zuständige Senatsverwaltung legt dem Abgeordnetenhaus erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Altenhilfestrukturgesetzes vom 3. Juni 2026 (GVBl. S. 245), anschließend im Abstand von zehn Jahren eine Landesaltenhilfestrukturplanung vor und macht sie in elektronischer Form allgemein zugänglich. Die Landesaltenhilfestrukturplanung enthält insbesondere Aussagen zum gesamt städtischen Bestand und der gesamtstädtischen Weiterentwicklung der Altenhilfeleistungen im Sinne der Bedarfsdeckung und zur Wirksamkeit getroffener Maßnahmen.

(4) Die Bezirke erstellen erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren, eine bezirkliche Altenhilfestrukturplanung, legen sie der für Altenhilfe zuständigen Senatsverwaltung vor und machen sie in elektronischer Form allgemein zugänglich. Die bezirkliche Altenhilfestrukturplanung orientiert sich bei der erstmaligen Erstellung an den Maßstäben und Grundätzen nach Absatz 3 Satz 1, ab Vorliegen einer Landesaltenhilfestrukturplanung an dessen Inhalten nach Absatz 3 Satz 2.

(5) In jedem Bezirk gibt es eine gesonderte Organisationseinheit für die Altenhilfeplanung und -koordination.

(6) Die für Altenhilfe zuständige Senatsverwaltung überprüft die Wirkungen dieser Vorschrift sowie der hierauf beruhenden Regelungen und berichtet dem Abgeordnetenhaus abschließend bis zum 31. Juli 2032 über das Ergebnis.

4. Der bisherige § 9 wird zu § 10.

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

In der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird in Ziffer V nach dem Wort "Teilhabeamt" das Wort "Altenhilfe" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (17.06.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 261572

ENDE

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(Stand: 17.06.2026)

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