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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 4. Juni 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 29. Juni 2013 S. 167)



Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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  Anhang zu Artikel I

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Umweltschutzgebührenordnung  Anlage
zu § 1 Absatz 1

Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses

Vorbemerkungen

    Tarifstellen
I. Allgemeines ab 1000
II. Immissionsschutz ab 2000
III. Abfallentsorgung ab 3000
IV. Strahlenschutz ab 4000
V. Gewässerschutz ab 5000
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000
VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.

2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
I. Allgemeines
1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer
bis 25.000 Euro 0,5 v.H. der Kosten
über 25.000 Euro 125 zuzüglich 0,2 v. H. des 25.000 Euro übersteigenden Betrages
mindestens 34
höchstens 1.463
1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.
1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung / Erlaubnis /Bewilligung
mindestens 550
1012 Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung / Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
mindestens 550
Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger / Antragsteller zu ersetzen.
1013 a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 17 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH - Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 37
b) des gehobenen Dienstes 29
1030 Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 - 2.000
1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen

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