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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

UGebO - Umweltschutzgebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz

- Berlin -

Vom 11. November 2008
(GVBl. Nr. 30 vom 06.12.2008 S. 417; 30.06.2009 S. 315 09; 11.08.2009 S. 413; 09.03.2010 S. 140 10; 04.06.2013 S. 167 13; 06.12.2016 S. 883 16; 05.06.2018 S. 405 18; 01.10.2019 S. 710 19; 06.10.2020 S. 834 20; 01.02.2022 S. 56 22; 29.08.2023 S. 306 23; 07.12.2023 S. 406 23a)
Gl.-Nr.: 2013-10



Archiv 1988

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 10 19

(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung 22

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 3 Rahmengebühr 10

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt.

§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 6 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft.

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Umweltschutzgebührenordnung Anlage 09 10 13

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