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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 5. Juni 2018
(GVBl. Nr. 74 vom 21.06.2018 S. 405)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Das Gebührenverzeichnis ( Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1012 werden die Wörter " § 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" und die Angabe " § 16h" durch die Wörter "den einschlägigen Bestimmungen" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 5015 werden zwischen den Ziffern 2b und 2c das Wort "und" eingefügt und in der Ziffer 2c nach dem Wort "Aquifer" die Wörter "je angefangene 1.000 m3" angefügt.

3. In der Tarifstelle 5049 werden nach dem Wort "gemäß" die Wörter " § 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit" eingefügt und die Wörter "in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" gestrichen.

4. Die Tarifstelle 5072 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes "a) Anordnungen von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 2 der Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Wasserhaushaltsgeset
80 - 1.000

b) Anordnung einer Nachprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 Indirekteinleiterverordnung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz
80 - 1 000"

5. Die Tarifstelle 5081 wird wie folgt gefasst:

alt neu


a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 - 2.500
e) Nachtrag oder Neufassung von Eignungsfeststellungen 25 - 2.500
f) Rücknahme oder Widerruf einer Eignungsfeststellung 25 - 2.500
g) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
h) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 62 Absatz 4 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 5.000
i) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 % der für die zugrunde liegenden Amtshandlung festzusetzenden

Gebühr

j) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 - 2.500
k) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand
l) Anordnung einer Prüfung nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 19 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 25 - 250
n) Anordnung nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 25 - 250
o) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
p) Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 1.000


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