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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 39 vom 13.12.2024 S. 609)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung wird wie folgt geändert:
a) In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" und die Angabe "50 - 1 200" durch die Angabe "55 - 1 320" ersetzt.
b) In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940", die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
c) In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520", die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
d) In Tarifstelle 2027 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940" und die Angabe "40 - 1 350" durch die Angabe "45 - 385" ersetzt.
e) Tarifstelle 2051a wird wie folgt gefasst:
Alt:
2051a Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 110 - 2200
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2051a | Prüfung von Messberichten zu Messungen, die in Erfüllung von Vorschriften, Anordnungen oder Nebenbestimmungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zu erbringen sind unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse | 110 - 2 200" |
f) Nach Tarifstelle 2051a wird folgende Tarifstelle 2051b eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2051b | Prüfung von Berichten, die nach § 16 Absatz 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) oder § 15 Absatz 6 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) der zuständigen Behörde vorzulegen sind | 10 - 2 200" |
g) Tarifstelle 2052 wird wie folgt gefasst:
Alt:
2052 Bekanntgabe als Messstelle
- nach § 29b in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- oder nach § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- oder nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
- oder nach § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
- oder nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
- oder nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
- oder nach § 8 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
- oder nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31.BImSchV)
- oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 440
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "2052 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für jede Überprüfung der Voraussetzungen vor Ort zusätzlich Anmerkung: |
(Stand: 07.01.2025)
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