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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 33 vom 20.12.2023 S. 406)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LImSchG Bln - Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung

Die Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung "VeranstLärmVo" wie folgt gefasst:

alt neu
VeranstLärmVo "VeranstLärmVO".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck der Verordnung " § 1 Geltungsbereich und Zweck der Verordnung"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung dient der Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne von § 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin verursacht werden. "(1) Diese Verordnung gilt für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes verursacht werden. Veranstaltungen, die in Zelten stattfinden, sind im Freien stattfindenden Veranstaltungen gleichgestellt."

c) In Absatz 2 wird das Wort "öffentliche" gestrichen.

3. § 2

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Sie kann auch für die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von nicht öffentlichen Veranstaltungen im Freien entsprechend herangezogen werden, für die Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin beantragt werden, soweit diese Veranstaltungen hinsichtlich der von ihnen hervorgerufenen Geräuschimmissionen mit öffentlichen Veranstaltungen im Freien vergleichbar sind.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Veranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen oder staatlichen Zwecken dienen. Folgende Arten von Veranstaltungen werden unterschieden:
  1. nicht störende Veranstaltungen,
  2. wenig störende Veranstaltungen,
  3. störende Veranstaltungen sowie
  4. störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung.

Keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) geändert worden ist, organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen durch die Behörde getroffen werden. "Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können diese entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, zugerechnet werden."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde kann organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen treffen."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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