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Regelwerk, Immissionsschutz

LImSchG Bln - Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -

Vom 7. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 33 vom 20.12.2023 S. 406; 25.06.2026 S. 488 26)
Gl.-Nr.: 2190-7



Archiv: 2005

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 26

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2) Für die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage und des Standes der Technik im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Flugplätzen oder im Luftraum eingesetzt werden.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 22 bis 6 Uhr, für den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen die Zeit von 20 bis 7 Uhr und für den Betrieb von Freizeitanlagen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeiten von 0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr.

(4) Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Einrichtungen und Grundstücke, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Nutzung zur Freizeitgestaltung. Soweit auf Freizeitanlagen Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden, sind die für Veranstaltungen im Freien geltenden Vorschriften anzuwenden.

(5) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte, die im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu zählen insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen, sportlichen, historischen, religiösen oder staatlichen Zwecken dienen. Keine Veranstaltungen in diesem Sinne sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen, die auf Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, sowie private und betriebliche Feiern.

(Gültig ab 08.01.2027)
(6) Ausgehviertel sind Gebiete, die eine hohe Dichte außengastronomischer Einrichtungen aufweisen und durch gesteigerten nächtlichen Publikumsverkehr besonders geprägt sind und in denen deshalb regelmäßig eine erhöhte Geräuschkulisse auftritt. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann Ausgehviertel durch Allgemeinverfügung festlegen. Die Festlegung ist im Internet bekannt zu geben.

§ 2 Allgemeine Immissionsschutzpflichten

(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden und, wenn sie unvermeidbar sind, gemindert werden, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.

(2) Wer eine andere Person zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.

(3) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.

Zweiter Teil
Schutz vor Geräuschen

§ 3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe

(1) In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.

(2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch

  1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
  2. Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen,
  3. Maßnahmen, die der Winterglätte- oder Schneebekämpfung dienen, und
  4. Ernte- und Bestellarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr.

§ 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

Es ist verboten, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke zu benutzen, die eine andere Person erheblich belästigt. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Feuerwerke

(1) Ein Feuerwerk im Freien darf unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2 im Sinne des § 3a

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