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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
- Berlin -

Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 05.04.2016 S. 127)



Auf Grund des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 7, § 10 Absatz 12 und § 12 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2013 (GVBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlbezirk" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird vor dem Wort "Anschriften" das Wort "dienstlichen" eingefügt und die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" werden durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. "Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. "(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen."

c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss sind unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen. Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlausschüsse sind an Weisungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und an Beschlüsse des Landeswahlausschusses gebunden. "(9) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter und die Wahlausschüsse sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen."

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem" gestrichen.

5. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vorbereitung der Wahlen Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Stimmbezirke, Stützpunkte und Wahllokale "Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbezirke und Wahllokale"

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 10 Stimmbezirke

(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Stimmbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Stimmbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 2.500 deutsche Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.

(2) Die Zahl der Stimmbezirke ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Stimmbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens acht Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen.

 " § 10 Wahlbezirke

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