Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LWO - Landeswahlordnung
Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen

- Berlin -

Vom 9. März 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 14.03.2006 S. 224; 30.03.2006 S. 300; 20.02.2008 S. 22 08; 15.06.2010 S. 338 10; 06.08.2013 S. 426; 05.04.2016 S. 127 16)
Gl.-Nr.:111-1-1


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt I
Aufsicht und Wahlbehörden

§ 1 Aufsicht 16

Die Wahlen in Berlin stehen unter Aufsicht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, in den Wahlkreisverbänden auch unter Aufsicht der Bezirksämter.

§ 2 Geschäftsstelle beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und Bezirkswahlämter

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg eine Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin eingerichtet. In den Bezirksämtern führt das zuständige Amt die Bezeichnung "Bezirkswahlamt".

§ 3 Wahlorgane 16

(1) Wahlorgane sind

  1. der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
  2. der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk (Wahlkreisverband),
  3. der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  4. die Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen und die Wahlvorstände für die Briefwahl in dem Wahlkreis mit Sitz beim Bezirkswahlamt.

Die Mitglieder der Wahlorgane müssen zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sein.

(2) Spätestens sechs Monate vor dem Wahltag werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom Senat, der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vom zuständigen Bezirksamt bestellt.

(3) Die Namen und dienstlichen Anschriften der Wahlleiter und Wahlleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen macht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 4 Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände 08 10 16

(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin beruft die weiteren Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die nur stimmberechtigt sind, wenn sie auch Mitglied des Ausschusses sind.

(2) Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten aus dem Bezirk als weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus

  1. dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin,
  2. dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
  3. drei bis sieben weiteren Mitgliedern, darunter einem Schriftführer oder einer Schriftführerin und einem stellvertretenden Schriftführer oder einer stellvertretenden Schriftführerin.

Das Bezirkswahlamt beruft den Wahlvorstand. Es kann zu dessen Unterstützung weitere Personen bestellen, die im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt sind.

(4) Die Wahlorgane und die für die Wahlorgane tätigen Personen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen.

(6) Bei Bedarf können Angehörige der öffentlichen Verwaltung zur Tätigkeit in den Wahlvorständen herangezogen werden.

(7) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden. Mitglieder von Wahlausschüssen können nicht Mitglieder von Wahlvorständen sein; niemand darf in mehr als einen Wahlausschuss berufen werden.

(8) Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl.

(9) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter und die Wahlausschüsse sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

§ 5 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit 10

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeswahlausschusses, der Bezirkswahlausschüsse, der Wahlvorstände sowie der Schriftführer, Schriftführerinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen ist neben- oder ehrenamtlich.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion