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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 21. April 2026
(GVBl. Nr. 16 vom 21.04.2026 S. 226)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:
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"Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses |
||
| Vorbemerkungen | ||
| Tarifstellen | ||
| I. | Allgemeines | ab 1000 |
| II. | Immissionsschutz | ab 2000 |
| III. | Abfallentsorgung | ab 3000 |
| IV. | Strahlenschutz | ab 4000 |
| V. | Gewässerschutz | ab 5000 |
| VI. | Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ab 6000 |
| VII. | Schornsteinfegerwesen | ab 7000" |
2. Tarifstelle 1014 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 40 b) des gehobenen Dienstes 30
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "1014 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (Vorprüfung gegenüber der verfahrensführenden Behörde) je angefangene halbe Stunde |
|
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
3. Nach Tarifstelle 1014 wird folgende Tarifstelle 1015 eingefügt:
| "1015 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz (Vorprüfung gegenüber der Antragstellenden/Anzeigenden bei Projekt ohne weitere behördliche Entscheidung oder Anzeige) je angefangene halbe Stunde |
|
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
4. Nach Tarifstelle 1015 wird folgende Tarifstelle 1016 eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
| "1016 | Verfahren zur Einholung der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde nach § 21h Absatz 3 Luftverkehrs-Ordnung je angefangene halbe Stunde | |
| a) des höheren Dienstes | 40 | |
| b) des gehobenen Dienstes | 30" |
5. In Tarifstelle 1040 werden in der Gebührenspalte die Angabe "40" durch die Angabe "110", die Angabe "29" durch die Angabe "93" und die Angabe "24" durch die Angabe "78" ersetzt.
6. In Tarifstelle 2000 wird in der Gebührenspalte die Angabe "225 - 4 565" durch die Angabe "245 - 5 020" ersetzt.
7. In Tarifstelle 2010 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60 - 770" durch die Angabe "65 - 845" ersetzt.
8. In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "255 - 6 600" durch die Angabe "400 - 7 000" und die Angabe "55 - 1 320" durch die Angabe "100 - 1 500" ersetzt.
9. In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "120 - 1 940" durch die Angabe "130 - 2 135", die Angabe "45 - 385" durch die Angabe "50 - 425" und die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.
10. In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "80 - 1 520" durch die Angabe "90 - 1 670", die Angabe "45 - 230" durch die Angabe "50 - 255" und die Angabe "80" durch die Angabe "90" ersetzt.
11. In Tarifstelle 2024 wird in der Gebührenspalte jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.
12. In Tarifstelle 2025 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.
13. Tarifstelle 2027 wird wie folgt geändert:
(Stand: 08.06.2026)
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