Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigBG - Eigenbetriebsgesetz
Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Januar 1992 2
(GB. S. 22; 01.07.2004 S. 469; 04.05.2009 S. 185 09; 17.06.2020 S. 403 20)


Siehe Fn. 1

1. Abschnitt
Grundsätzliche Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 09

Die Gemeinden können Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 102 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben

Mehrere Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. In ihr sind unbeschadet des § 11 Abs. 1 auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind. § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

2. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

§ 4 Betriebsleitung

(1) Für den Eigenbetrieb kann eine Betriebsleitung bestellt werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Die Betriebsleiter können auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.

§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters.

(3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres ist durch Betriebssatzung zu regeln.

§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung 09 20

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Betriebsleitung kann Beamte und Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.

(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(4) Verpflichtungserklärungen ( § 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. § 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

§ 7 Betriebsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss eine andere Bezeichnung führt.

(2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.

(3) Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Betriebsausschusses Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses 09

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