Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung |
![]() |
EigBVO-HGB - Eigenbetriebsverordnung-HGB
Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Oktober 2020
(GBl. Nr. 36 vom 21.10.2020 S. 827; 12.12.2024 Nr. 118 24)
Archiv 1992
§ 1 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 1 aufzustellen.
(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Den Ansätzen für das Planjahr sind die Planansätze für das laufende Jahr und die entsprechenden Ergebnisse des Vorjahres gegenüberzustellen.
§ 2 Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm 24
(1) Der Liquiditätsplan muss enthalten
(2) Der Liquiditätsplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 2 aufzustellen. Dem Liquiditätsplan ist eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität entsprechend dem Muster in der Anlage 3 sowie eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen entsprechend dem Muster in der Anlage 3a beizufügen. Der Bestand an inneren Darlehen ist für Abfallbetriebe entsprechend dem Muster in der Anlage 4 darzustellen.
(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend dem Muster in der Anlage 5 darzustellen.
(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Liquidität ist unter Berücksichtigung des Liquiditätsbestands des Vorjahres so zu planen, dass der Liquiditätsbestand am Ende des Wirtschaftsjahres nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gegeben ist.
§ 3 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Beamtinnen und Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
§ 4 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan umfasst das laufende Wirtschaftsjahr, das Wirtschaftsjahr, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird, und die folgenden drei Wirtschaftsjahre. Er besteht aus
In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen können zusammengefasst werden. Die Angaben nach Satz 2 können in die Muster der Anlagen 1 und 2, die Angaben nach Satz 3 in das Muster der Anlage 5 integriert werden.
§ 5 Sonderregelung
Sofern vorrangige Rechtsvorschriften eine abweichende Gliederung von Bilanz, Erfolgs- oder Liquiditätsrechnung bedingen, ist diese Gliederung für die Planung und den Jahresabschluss zugrunde zu legen.
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit in Satz 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Die § 35 Absätze 5 und 6, § 36 Absatz 4 und § 39 Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten entsprechend.
(2) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.
(Stand: 28.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion