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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung-HGB
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 2024
(GBl. Nr. 118 vom 30.12.2024)


Aufgrund von § 18 Absatz 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Eigenbetriebsverordnung-HGB vom 1. Oktober 2020 (GBl. 827) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 3" die Wörter "sowie eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen entsprechend dem Muster in der Anlage 3a" eingefügt.

2. § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Wirtschaftsjahre, in denen der Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung nach Anlage 2 nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung aufgestellt worden ist, wird die Liquiditätsrechnung nach Anlage 7 ebenfalls nach diesem Recht aufgestellt."

3. Die Anlage 2 (Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung) wird wie folgt gefasst:

Alt:



Neu:



4. Nach Anlage 3 (Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität) wird folgende Anlage 3a (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen) eingefügt:


5. In Anlage 5 (Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen) werden die Wörter "und Finanzierungstätigkeit" jeweils gestrichen.

6. Die Anlage 7 (Liquiditätsrechnung) wird wie folgt gefasst:

Alt:


Neu:


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 250008

ENDE

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