Regelwerk

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 12. September 2006
(GBl. Nr. 12 vom 20.10.2006 S. 294; 25.01.2012 S. 82)


Auf Grund von § 27a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 6, § 113 Abs. 3 Satz 4 und Abs.4 Satz 2, § 116 Satz 2 und § 124b Satz 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22b Abs. 5, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Befugnis der Landesregierung, nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

(2) Die Befugnis der Landesregierung, nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung für die Zulassung zur Gesellenprüfung erfüllen, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 2

Die Befugnis der Landesregierung,

  1. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs.1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen kann,
  2. nach § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammern eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragseintreibung zuzulassen,
  3. nach § 113 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Gebührenbeitreibung zuzulassen,
  4. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,

wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.

§ 3

(1) Zuständig sind

  1. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage a nach § 7a der Handwerksordnung,
  2. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke an Gesellen mit insgesamt sechs Jahren Tätigkeit im entsprechenden Beruf, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, nach § 7b der Handwerksordnung,
  3. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
  4. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung,
  5. für die Erteilung einer Bescheinigung an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung,
  6. für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,
  7. für die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
  8. für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen (Auszubildenden) bei fehlender Eignung der Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Handwerksordnung oder bei fehlender Eignung des Ausbildenden nach § 24 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie
  9. für die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 42q der Handwerksordnung

die Handwerkskammern.

(2) Für diese Zuständigkeiten umfasst die Staatsaufsicht des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Handwerkskammer nach § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung auch die Fachaufsicht.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 20. Juli 2004 (GBl. S. 586) außer Kraft.

ENDE

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