umwelt-online: JVollzGB - Justizvollzugsgesetzbuch - Baden-Württemberg (2)
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Buch 3 12 22b
Strafvollzug
(JVollzGB III)
Abschnitt 1
Grundsätze
Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
(1) Die Gefangenen sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln. Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
(2) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.
(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Die Gefangenen sind vor Übergriffen zu schützen.
(4) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(5) Zur Erreichung des Vollzugsziels sollen die Einsicht in die dem Opfer zugefügten Tatfolgen geweckt und geeignete Maßnahmen zum Ausgleich angestrebt werden.
(6) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität, berücksichtigt.
§ 3 Stellung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen wirken an ihrer Behandlung und an der Erreichung des Vollzugsziels mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt unerlässlich sind.
Abschnitt 2 22b
Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
(1) Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet.
(2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung).
(3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen.
(4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen.
§ 5 Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan 26a1
(1) Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen, deren Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen und für ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind.
(2) Aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach Absatz 1 wird ein Vollzugsplan erstellt. Im Vollzugsplan werden insbesondere die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten
festgelegt. Der Vollzugsplan enthält außerdem Festlegungen über
(3) Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Vollzugsziels sowie der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des Gefangenen. Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden.
(4) Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Vollzugsplanung als zur Erreichung des Vollzugsziels unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden.
(5) Die Vollzugsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben.
(6) Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
(7) Der Vollzugsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung des Vollzugsziels überprüft und mit für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. Die Fortschreibung des Vollzugsplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert.
§ 5a Behandlungsuntersuchung und -planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe 26a1
(1) Bei Gefangenen, bei denen eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, deren Gesamtdauer ein Jahr nicht übersteigt, erfolgt in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme eine Untersuchung unter Erhebung der nachstehenden Umstände:
(Stand: 11.03.2026)
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