Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

JVollzGB - Justizvollzugsgesetzbuch
Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 545; 25.01.2012 S. 65; 20.11.2012 S. 581 12 Inkrafttreten; 01.12.2015 S. 1047 15; 21.05.2019 S. 189 19; 19a; 19b; 19c; 19d; 17.12.2020 S. 1 21; 21a; 21b; 21c; 21d; 26.07.2022 S. 410 22; 22a; 22b; 22c; 22d)




Buch 1 12 22
Gemeinsame Regelungen und Organisation
(JVollzGB I)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Aufgaben

§ 1 Anwendungsbereich 12 21 22

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug

  1. der Untersuchungshaft,
  2. der Freiheitsstrafe sowie des Strafarrests nach dem Wehrstrafgesetz,
  3. der Jugendstrafe und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) Die Regelungen der Strafprozessordnung ( StPO) zur Vollziehung der Untersuchungshaft, namentlich zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 119 StPO), sowie die Vorschriften über die Kontaktsperre (§§ 31 bis 38a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) bleiben unberührt.

(3) Für den Vollzug der Haft oder Unterbringung nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 StPO und bei Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, sowie für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, soweit diese vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit nicht die Eigenart der Unterbringung oder der Haft entgegenstehen. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist nur für einen Zeitraum von längstens bis zu 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist; in diesem Fall sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.

(4) Der Vollzug der Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft) richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes.

(5) Der Vollzug der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft richtet sich, soweit dieser im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, nach § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Die Vorschriften über den Vollzug der Aus-, Durch-, und Rücklieferungshaft nach § 27 Absatz 1, § 45 Absatz 6 und § 68 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der Haft nach § 12 Absatz 1 des Überstellungsausführungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Ziele des Vollzugs 12

(1) Die kriminalpräventive Zielsetzung des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden.

(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und eine spätere Strafvollstreckung sicherzustellen.

(3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sollen die Unter gebrachten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.

Abschnitt 2
Grundsätze der Unterbringung


§ 3 Grundsätze zum Vollzug der Haftarten 12

(1) Die Freiheitsstrafe und der Strafarrest werden in Justizvollzugsanstalten des Landes vollzogen.

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