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Änderungstext
Resozialisierungsförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 21 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Kostenbeteiligung" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Die Gefangenen und Untergebrachten können an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden.
wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ausbildung und Beschäftigung | "Einrichtungen zur Behandlung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie Arbeitsbetriebe vorzusehen. | "(1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen und Betriebe zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten der Beschäftigung, Bildung und therapeutischen Behandlung vorzusehen." |
3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Buchs 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 563), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410, 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt
Bei der Aufnahme werden die Untersuchungsgefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untersuchungsgefangenen. |
" § 4 Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt
(1) Bei der Aufnahme werden die Untersuchungsgefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. (2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung). (3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen. (4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untersuchungsgefangenen." |
2. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 8 Beschäftigung und Vergütung § 34 Arbeit, Bildungsmaßnahmen und Selbstbeschäftigung (1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Die Justizvollzugsanstalt soll Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit wirtschaftlich ergiebige Arbeit anbieten und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen. Untersuchungsgefangene können auch zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt herangezogen werden. (3) Gehen Untersuchungsgefangene einer Arbeit oder Hilfstätigkeit nach, dürfen sie diese nicht zur Unzeit niederlegen. (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer oder beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf die Inhaftierung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. (5) Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. § 35 Arbeitsentgelt (1) Üben Untersuchungsgefangene eine angebotene Arbeit oder Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. |
(Stand: 20.03.2026)
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