Regelwerk; Störfall; Immissionsschutz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Dezember 2000
(GBl. 2000 S. 729; 21.11.2017 S. 612aufgehoben)


Der Landtag hat am 23. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S.3178).

§ 2 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

Die § 20 Abs. 1a, § § 24, 25 Abs. 1 und 1 a, § § 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sowie § 1 Abs. 1, 2 und 5, § § 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sind die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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