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Regelwerk, Allgemeines. Individualrecht

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über Volksabstimmung, des Volksabstimmungsgesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 20. Juni 2016
(GBl. Nr. 15 vom 05.08.2016 S. 445 21.12.2016 S. 649 16; 23.02.2017 S. 99 17; 15.10.2020 S. 910 20; 17.12.2020 S. 1255 20a)



Archiv 1984
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen des Artikels 43 Absatz 2, des Artikels 59 Absatz 2 und 3, des Artikels 60 Absatz 1 bis 3 und des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung.

§ 2 Beratung

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen. Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium. Die Beratung erfolgt kostenfrei.

Abschnitt 2
Volksabstimmungen

§ 3 Stimmrecht 20

(1) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in ein Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 10) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 11) hat.

(3) Wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird. Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

  1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Stimmkreises oder
  2. durch Briefabstimmung

abstimmen.

(4) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 4 Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Stadtkreise und Landkreise.

(3) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Stimmbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung regelt die Stimmordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (§ 11) abgestimmt werden kann.

§ 5 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet,
  2. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
  3. ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wieviel Briefabstimmungsvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.

(4) Für die Zusammensetzung, die Berufung, den Sitz, die Bekanntmachung und die Beschlussfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit, die Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.

(5) Die Abstimmungsorgane bestehen bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 21), eingeschlossen die Fälle einer Nachabstimmung oder Wiederholung der Volksabstimmung, fort. Im Fall der Wiederholung der Volksabstimmung werden sie neu berufen. Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

§ 6 Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(2) Die Regierung muss die Volksabstimmung auf einen Tag festsetzen, der

  1. im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der Landtag die Gesetzesvorlage abgelehnt oder ihr mit Änderungen zugestimmt hat,
  2. in den Fällen des Artikels 60

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