Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich

Vom 20. November 2007
(GBl. Nr. 19 vom 23.11.2007 S. 505)


Der Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S.794, ber. 2006 S.15), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.≪.

2. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54 Abs. 1 und 4. ≫2. die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,≪.

3. In § 11 Abs. 4 wird das Wort ≫Wissenschaftliche≪ durch das Wort ≫Akademische≪ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten ≫Evaluation von≪ die Worte ≫Hochschulzugangsverfahren und≪ eingefügt und die Worte ≫und Eignungsfeststellungsverfahren≪ gestrichen.

5. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ≫drei≪ durch das Wort ≫vier≪ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.10 wird das Wort ≫Eignungsfeststellung≪ durch das Wort ≫Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫teil≪ die Worte ≫ ,Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5≪ eingefügt.

8. In § 22 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte ≫Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ durch die Worte ≫Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54≪ durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter nach § 52≪ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Professoren≪ die Worte ≫und Hochschuldozenten≪ eingefügt.

10. In § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 wird das Wort ≫Professoren≪ jeweils durch das Wort ≫Hochschullehrer≪ ersetzt.

11. In § 27 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte ≫wissenschaftlichen Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter≪ ersetzt.

12. In § 30 Abs. 4 werden die Worte ≫eines Eignungsfeststellungsverfahrens≪ durch die Worte ≫einer Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.

13. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen, ausgenommen Masterabsolventen nach Satz 1 Nr. 1, sowie Absolventen der Berufsakademien und der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. ≫Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen.≪.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.≪.

14. In § 39 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ≫wissenschaftlicher Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischer Mitarbeiter≪ ersetzt.

15. § 41 Abs. 2 Satz 2

Auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung vom Geldgeber zugelassen ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel sichergestellt ist; § 13 Abs. 7 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

wird gestrichen.

16. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den
  1. Hochschullehrern (Professoren und Juniorprofessoren),
  2. wissenschaftlichen Mitarbeitern,
  3. Lehrkräften für besondere Aufgaben.

Sind wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.

≫(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den

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