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Regelwerk

LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 1. Januar 2005
(GBl. Nr. 1 vom 05.01.2005 S. 1; 01.12.2005 S. 706; 19.12.2005 S. 794; 20.11.2007 S. 505 07; 14.10.2008 S. 343 08; 03.12.2008 S. 435 08a; 14.07.2009 S. 317 09; 17.12.2009 S. 809 09a; 15.06.2010 S. 422 10; 29.07.2010 S. 555 10a; 09.11.2010 S. 973 10b; 07.02.2011 S. 47 11; 22.11.2011 S. 501 11a; 21.12.2011 S. 565; 25.01.2012 S. 65; 10.07.2012 S. 457 12; 23.07.2013 S. 233 13; 19.12.2013 S. 1 14; 01.04.2014 S. 99 14aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 2230-1




Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 07 08a 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg und für die staatlich anerkannten Hochschulen, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist sowie für die besonderen staatlichen Fachhochschulen nach Maßgabe von § 69.

(2) Staatliche Hochschulen sind

  1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;
  2. die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultät Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen. Schwäbisch Gmünd und Weingarten;
  3. folgende Kunsthochschulen, und zwar:
    die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
    die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
    die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
    die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe;
  4. folgende Fachhochschulen, und zwar:
    die Hochschulen
    Aalen,
    Albstadt-Sigmaringen,
    Biberach,
    Esslingen,
    Furtwangen, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz,
    Mannheim,
    Nürtingen-Geislingen,
    Offenburg, Pforzheim, Ravensburg-Weingarten,
    Reutlingen, Rottenburg, Schwäbisch Gmünd,
    Stuttgart (Medien),
    Stuttgart (Technik) und
    Ulm;
    in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften;
  5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;
  6. die besonderen nach § 69 errichteten Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften.

Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.

(3) Nicht staatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung

§ 2 Aufgaben 08a 10

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:

  1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;
  2. den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;
  3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;
  4. die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
  5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.

Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung.
Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.

(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.

(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.

(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

  1. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
  4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.

(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz I genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt. im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.

(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit 08a

(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der Dualen Hochschule unbeschadet des § 29 Abs. 6 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte 08a 11

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin, fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse. Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.

(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Akademischen Senate und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.

(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Zuordnung.

§ 5 Evaluation 08a

(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Vorstands ein Qualitätsmanagementsystem ein.

(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Abs. 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.

(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmern von Lehrveranstaltungen und die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden.

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen 08a

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung. mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.

(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Abs. 6 bekannt zu machen.

(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Vorstände der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Aufsichtsräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird auf Vorschlag der Senate von den Vorständen bestimmt.

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung 08a

(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.

(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

Zweiter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschule

Erster Abschnitt
Rechtsstellung der Hochschule

§ 8 Rechtsnatur: Satzungsrecht

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Durch Gesetz kann die Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung zugelassen werden. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.

(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands.

(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.

(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen 08a 10b 12

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65c.

(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen.

(3) Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Hochschulrat und im Akademischen Senat.

(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.

(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.

(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, hat es den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes ( LBG) zu ersetzen.

(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit Studierende ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle. Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule.

(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an. als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

§ 10 Gremien: Verfahrensregelungen 07 08a

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden

  1. die Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen,
  2. die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,
  3. die Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden,
  4. die sonstigen Mitarbeiter

grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nr.2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Aufsichtsrat, im Senat, im Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.

(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Hochschulrat im Sinne von § 27c und dem Akademischen Senat verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen.

(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober, bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester am 1. September.

(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.

§ 11 Personalverwaltung 07 08 08a 10b 11

(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.

(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 59 BG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.

(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.

(4) (aufgehoben)

(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied untere Disziplinarbehörde.

(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten 07 08a

(1) Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidaten Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation Hochschulzugangsverfahren und von Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Abs.1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.

(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.

(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs.2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.

(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Abs. 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

§ 13 Finanz- und Berichtswesen 10

(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.

(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Abs. 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.

(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7a der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.

(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1.

(5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.

(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.

(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.

(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.

(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

§ 14 Körperschaftsvermögen

(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt ( § 13); der Aufsichtsrat kann auf Antrag des Vorstands hier von Abweichendes zulassen.

(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen

  1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,
  2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,
  3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderungen von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,
  5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.

(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz ≫für das Körperschaftsvermögen≪ abzuschließen.

(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Aufsichtsrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.

Zweiter Abschnitt
Zentrale Organisation der Hochschule

§ 15 Organe und Organisationseinheiten 08a

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. der Vorstand,
  2. der Senat,
  3. der Aufsichtsrat.

(2) Unbeschadet des § 17 Abs. 3 Satz 6 kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt.

(3) Unbeschadet des § 27a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunst- und Fachhochschulen kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.

(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind

  1. der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie
  2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.

Der Vorsitzende des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes führt die Bezeichnung ≫Dekan≪ oder ≫Dekanin≪. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes vom Vorstand und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.

(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Abs. 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung, eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welcher Dekan oder Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.

(7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgung,- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.

§ 16 Vorstand 07 08a 10b 11

(1) Der kollegiale Vorstand leitet die Hochschule. Dem Vorstand, gehören hauptamtlich an

  1. der Vorstandsvorsitzende,
  2. ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,
  3. ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit dies die Grundordnung oder ein Beschluss des Aufsichtsrats  vorsieht.

Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu vier weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Vorstandsmitglieder bestellt werden; an der Dualen Hochschule ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern vorzusehen.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; der Vorstand kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder

nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
  2. die Planung der baulichen Entwicklung,
  3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,
  4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2,
  5. a) die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,
  6. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  7. den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans,
  8. für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2,
  9. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2.
  10. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,
  11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
  12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände und die Rektoren der Studienakademien können hierzu Vorschläge unterbreiten: der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,
  13. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs.7 Satz 2 Nr.2 zuständig ist: der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,
  14. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW).

Festsetzungen nach Satz 2 Nr.10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW  die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach 38 Abs. 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM übertragen.

(4) (aufgehoben)

(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsitzende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Aufsichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.

(6) Der Vorstand hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Aufsichtsrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstandsvorsitzende legt dem Aufsichtsrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet er einen jährlichen Bericht.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Der Vorstand kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Er ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Aufsichtsrats keine Anwendung.

§ 17 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder 08a 10b

(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.

(2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.

(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Unbeschadet des Satzes 6 wird er, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt. Trifft die Grundordnung keine Regelung, werden der Vorstandsvorsitzende zum Rektor und die weiteren Vorstandsmitglieder zum Prorektor oder Kanzler ernannt. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 2 wird der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt.

(4) Wird ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Ein hauptberuflicher Professor im Angestelltenverhältnis bleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Vorstandsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, die zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird ein Beamter, der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professor des Landes ist, hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.

(5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in seiner Geschäftsordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit. Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 3 hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. Bewerber um das Amt als hauptamtliches Vorstandsmitglied, die Mitglied im Aufsichtsrat oder Amtsmitglied im Senat sind, sind auf Grund einer solchen Mitgliedschaft von der Mitwirkung an der Wahl im Aufsichtsrat oder der Bestätigung im Senat ausgeschlossen.

(6) Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(7) Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule ersetzt die Zustimmung des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen. Im Falle der Abwahl ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Vorstandsmitglied nicht als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abwahl erfolgte, für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Schlägt der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Senats entfällt. Das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied ist bei der Entscheidung des Senats nach Satz 4 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(8) Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan oder den Rektor der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan und dem Rektor der Studienakademie ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(9) Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung.

(10) Der Vorstandsvorsitzende wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs.7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

§ 18 Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder 08a 12

(1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.

(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vorstandsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.

(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65c zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 19 Senat 07 08a 11 12

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die

  1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5,
  2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs.1,
  3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
  4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
  5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen.
  6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
  7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6,
  8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der Dualen Hochschule ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,
  10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation. Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
  11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
  12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
  13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,
  14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.

Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der Dualen Hochschule Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Aufsichtsrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Aufsichtsrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der Dualen Hochschule kann Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.

(2) Dem Senat gehören an

  1. kraft Amtes
    1. die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1,
    2. die Dekane im Sinne von § 24 sowie der Wissenschaftliche Vorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin,
    3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,
    4. der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21 ,
    5. an der Dualen Hochschule die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20a Abs. 2,
  2. auf Grund von Wahlen höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre.

§ 20 Aufsichtsrat 07 08a 10b 11

(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  1. die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 und deren Abwahl nach Maßgabe von § 17 Abs.7,
  2. die Bestätigung der Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs.1,
  3. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,
  4. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans,
  5. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG,
  6. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
  7. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2; soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch den KUM-Vorstand
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,
  9. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs.6; die Zustimmung entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
  10. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen und zu Stellungnahmen des Vorstandes gegenüber dem Land, die den Bestand, den Standort oder die Aufgabenstruktur der Hochschule betreffen,
  11. die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Beschlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen,
  12. die Stellungnahme, an der Dualen Hochschule das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
  13. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,
  14. die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands,
  15. an der Dualen Hochschule die Abwahl eines Rektors, Prorektors und weiteren Prorektors, soweit ernannt, sowie der Leiter der Außenstelle und der Studienbereichsleiter,
  16. an der Dualen Hochschule die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,
  17. an der Dualen Hochschule die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 9,
  18. an der Dualen Hochschule die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Zulassung nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sein müssen.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium.

(3) Unbeschadet des Absatzes 6a besteht der Aufsichtsrat aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Externe. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied.

(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ein Ausschuss gebildet, dem zwei Vertreter des Senats, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Der Ausschuss erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Ausschuss kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, dann unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes dem Ausschuss jeweils separate Vorschläge: hierbei haben bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit sieben Mitgliedern die Vertreter des Senats für drei Mitglieder sowie die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und der Vertreter des Landes für je zwei Mitglieder, bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit neun Mitgliedern die Vertreter des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes für je drei Mitglieder und bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit elf Mitgliedern die Vertreter des Senats und des Landes für je vier und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. Der Ausschuss beschließt die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht für Beschlüsse und für Vorschläge zu Beschlüssen in den Fällen der Sätze 3 und 4. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie der Zustimmung durch das Land.

(5) Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzenden trifft die Hochschule in der Grundordnung; weitere Regelungen sind nicht zulässig.

Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich.

In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Aufsichtsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats an dessen Stelle.

Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten finden soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.

Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil, Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5: sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.

(6) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

(6a) Abweichend von Absatz 3 besteht der Aufsichtsrat an der Dualen Hochschule aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach Absatz 4 auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums; Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vertreter des Senats und des Landes für je drei und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für zwei Mitglieder das Vorschlagsrecht haben. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundordnung die Amtszeit regelt.

(7) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem unbeschadet des Satzes 4 drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 10 LBesGBW zuständig für

  1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand,
  2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr.3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände, an der Dualen Hochschule durch die Rektoren, Prorektoren, weiteren Prorektoren, Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiter. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin von Festsetzungen betroffen ist, ist der KUM-Vorstand vorher zu hören. An der Dualen Hochschule wird der Personalausschuss aus drei Aufsichtsratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Abs.1 Satz 2 angehören dürfen.

(8) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu: das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden.

§ 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule 08a

(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der Dualen Hochschule berät die Organe der Dualen Hochschule und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.

(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Dualen Hochschule eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 erläutern.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Der Vorstand trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professoren der Dualen Hochschule wie Vertreter der Ausbildungsstätten sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden angehören; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreter sowie die Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Vorstand zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss.

§ 21 Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Senats ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragter und ein weiterer Professor oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungslehrer und Mentoren anzubieten.

Dritter Abschnitt
Dezentrale Organisation der Hochschule

Erster Unterabschnitt 08a
Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen
und Fachhochschulen

§ 22 Fakultät 07

(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.

(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Fachhochschulen umfassen.

(3) Mitglieder der Fakultät sind

  1. diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Abs. 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,
  2. die Studierenden, die für einen Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,
  3. die an ihr immatrikulierten Doktoranden,
  4. die sonstigen Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschulreinrichtung tätig sind.

Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden. Ein kooptiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

§ 23 Fakultätsvorstand 08a

(1) Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören an

  1. der Dekan,
  2. der Prodekan als Stellvertreter des Dekans,
  3. die weiteren Prodekane, soweit nach der Grundordnung bestellt,
  4. ein Studiendekan, der in dieser Funktion die Bezeichnung ≫Prodekan≪ oder ≫Prodekanin≪ führt.

Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans.

(3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Der Fakultätsvorstand führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind ( § 15 Abs.7). Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
  2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
  4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer,
  5. die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2.

§ 24 Dekan 07 08a

(1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstands und des Fakultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Fakultätsvorstands für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

(2) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; er berichtet darüber regelmäßig dem Vorstand. Er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen akademischen Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiter.

(3) Der Dekan wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Dekan nimmt sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Auf Antrag der Fakultät kann durch Beschluss des Aufsichtsrats ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 4, 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans.

(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Hochschuldozenten auf Vorschlag des Dekans je Studienkommission einen Studiendekan. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. Soweit mehr als ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist.


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