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Regelwerk
Änderungstext

PolRG - Polizeistrukturreformgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform

Vom 23. Juli 2013
(GBl. Nr. 11 vom 30.07.2013 S. 244)



gültig ab 1. Januar 2014

Der Landtag hat am 18. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Reform der Polizeistruktur, Folgeregelungen

Art. 1 bis 6
(nicht aufgenommen)

Teil 2
Anpassung des geltenden Rechts

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 16 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356)

Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Ernennungsgesetzes

§ 4 Satz 1 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe ≫9, 12 und 16≪ durch die Angabe ≫9 und 12≪ ersetzt.

2. In Nummer 7 werden die Wörter ≫dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei,≪ durch die Wörter ≫den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,≪ ersetzt.

3. Nummer 16 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden zu Nummern 16 und 17 und in der neuen Nummer 17 wird die Zahl ≫17≪ durch die Zahl ≫16≪ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Buchstabe C des Anhangs zu § 8 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
4.der Direktorin oder des Direktors der Bereitschaftspolizei,

5.der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei,

6. der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen,

 ≫4. der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Einsatz,

5. der Präsidentin oder des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei,

6. der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums,≪.

2. Die Nummern 7 und 8

7. der Leiterin oder des Leiters des Polizeipräsidiums Stuttgart,

8. der Leiterinnen und der Leiter der Polizeidirektionen und Polizeipräsidien,

werden aufgehoben.

3. Die bisherigen Nummern 9 bis 52 werden zu Nummern 7 bis 50.

Artikel 10
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ≫mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten≪ werden gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt: ≫Eine Ausnahme gilt für die Ämter der Leiter und der Vertreter der Leiter der regionalen Polizeipräsidien.≪

2. In der Landesbesoldungsordnung a in Anlage 1 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in der Besoldungsgruppe a 15 die Amtsbezeichnung ≫Polizeischuldirektor≪ gestrichen.

3. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage 2 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung ≫Abteilungsdirektor≪ wird der Funktionszusatz ≫- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts≪ gestrichen.

bb) Die Amtsbezeichnung ≫Polizeipräsident≪ mit Funktionszusätzen wird durch folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen ersetzt:

≫Polizeivizepräsident

cc) Es werden folgende Amtsbezeichnungen mit Funktionszusatz angefügt:

≫Vizepräsident des Landeskriminalamts

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

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