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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

AGVwGO - Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 343; 09.11.2010 S. 793 10; 07.02.2011 S. 43 11; 13.12.2011 S. 545; 23.07.2013 S. 233 13; 03.12.2013 S. 449 13a; 14.01.2014 S . 49; 21.04.2015 S. 281 15; 15.12.2015 S. 1142 15a; 23.05.2017 S. 265 17; 21.05.2019 S. 161 19; 21.05.2019 S. 189 19a; 03.02.2021 S. 53 21; 11.05.2022 S. 281 22; 04.04.2023 S. 150 23, 23a i.K.)




Archiv: 1994

Teil 1
Gerichtsverfassung

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung ≫Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg≪. Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das ≫Verwaltungsgericht Stuttgart≪ mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das ≫Verwaltungsgericht Karlsruhe≪ mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das ≫Verwaltungsgericht Freiburg≪ mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das ≫Verwaltungsgericht Sigmaringen≪ mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.

§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Justizministerium.

§ 3 Vertrauensleute

Für die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und deren Stellvertreter gelten § 20 Satz 2 sowie §§ 24 und 25 VwGO entsprechend.

§ 4 Normenkontrollverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug

In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.

§ 6 Großer Senat heim Verwaltungsgerichtshof

Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs.4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

§ 6a Amtstracht, Neutralität 17

(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,
  2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und
  3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

2. Abschnitt
Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

§ 7 Disziplinarkammern

(1) Bei den Verwaltungsgerichten werden Kammern für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarkammern) gebildet.

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