Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz

Vom 21. April 2015
(GBl. Nr. 8 vom 08.05.2015 S. 281)



Der Landtag hat am 15. April 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

§ 9a des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 2 1. Dezember 1953 (GBl. S. 235), eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 51), wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 51), wird wie folgt geändert:

1. In Teil 2 wird der 3. Abschnitt

.3. Abschnitt
Prozesskostenhilfe

§ 23 Übertragungsmöglichkeit bei der Prüfung von Prozesskostenhilfeanträgen

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 166 Absatz 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt.

aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. März 1966 (GBl. S. 49), eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 5 1), wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 94), wird wie folgt geändert:

1. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Das Nachlassgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlass geringfügig ist.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, dass sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 1 bis 4.

2. In § 43 wird die Angabe ≫Abs. 4 und 5≪ durch die Wörter ≫Absatz 2 und 3≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz

In der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 56 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 90), werden in § 2 Nummer 11 b nach der Angabe ≫ § 24b Absatz 2≪ ein Komma und die Angabe ≫ § 25a Satz 2≪ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben

Die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Dies gilt für Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.≪

2. § 4 wird aufgehoben.

3. § 5 wird zu § 4.

4. Im neuen § 4 Satz 3 werden die Wörter ≫gelten die §§ 3 und 4≪ durch die Angabe ≫gilt § 3≪ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Verordnung des Arbeitsministeriums über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 (GBl. S. 108) außer Kraft.

ID 150475

ENDE

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