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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LFGG - Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Februar 1975
(GBl. S. 116; 14.12.1976 S. 618; 26.06.1979 S. 238; 12.12.1979 S. 549; 07.04.1981 S. 217; 24.03.1983 S. 109; 15.12.1986 S. 467; 30.11.1987 S. 534; 04.06.1991 S. 299; 19.11.1991 S. 681; 07.02.1994 S. 73; 12.12.1994 S. 646; 18.12.1995 S. 1996 29; 20.12.1999 S. 662; 28.06.2000 S. 470; 20.11.2001 S. 605; 12.12.2002 S. 477; 01.07.2004 S. 469; 28.07.2005 S. 580; 04.05.2009 S. 195 09; 29.07.2010 S. 555 10 10a Inkrafttreten; 19.12.2013 S. 1 14; 11.03.2014 S. 85 14a; 28.02.2015 S. 89 15; 21.04.2015 S. 281 15a; 17.12.2015 S. 1 16; 29.11.2016 S. 605 16a, 16b, 16c; 23.05.2017 S. 265 17; 21.05.2019 S. 189 19; 17.12.2019 S. 593 19a; 17.12.2020 S. 1 21; 15.11.2022 S. 538 22; 06.12.2022 S. 617 22 i.K.)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 (aufgehoben) 09 10 10a 15

§ 2 (aufgehoben) 10a

§ 3 (aufgehoben) 10a

§ 4 (aufgehoben) 10 10a 15 16b

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften 09 10a 17

(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der § § 7 bis 11.

§ 6 (aufgehoben) 09 10a

§ 7 Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten 09 10a

(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG finde auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.

(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.

§ 8 (aufgehoben) 09

§ 9 (aufgehoben) 09

§ 10 (aufgehoben) 09

§ 11 Ausfertigungen und Abschriften 21

(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.

(2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muss unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.

(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muss der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.

§ 12 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

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