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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Baden-Württemberg -

Vom 15. November 2022
(GBl. Nr. 36 vom 18.11.2022 S. 538)


Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35a Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Gemeinden haben jedoch die bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken durch die Ratschreiber anfallende Umsatzsteuer an das Land zu erstatten. Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Abrechnungsmodalitäten, näher zu bestimmen."

2. § 35b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zwei Jahre und beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das das Geschäftsregister geführt worden ist. "Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsregister gemacht worden ist."

3. Dem siebten Abschnitt wird folgender § 47 angefügt:

" § 47 Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen

§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 1 tritt § 35a Absatz 6 Satz 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222420

ENDE

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