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Änderungstext
Zweites Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 20 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen
In § 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen vom 24. Juli 1991 (GBl. S. 509) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums
§ 2 Absatz 2 der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums vom 28. September 2011 (GBl. S. 489), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In Satz 3 werden das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Wörter "ein weiterer Abdruck" durch die Wörter "eine weitere Mehrfertigung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesstatistikgesetzes
In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesstatistikgesetzes vom 24. April 1991 (GBl. S. 215), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 6) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Polizeigesetzes
In § 42 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 149) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
In § 28 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 555) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
In § 23 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 657), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 555) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Feuerwehrgesetzes
Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Ersthelferverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Ersthelferverordnung vom 12. Februar 2018 (GBl. S. 57) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Härtefallkommissionsverordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Härtefallkommissionsverordnung vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 455), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 9) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen bei Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges
In § 3 des Gesetzes über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen bei Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 447), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
In § 45 Satz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
(Stand: 10.03.2026)
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