Regelwerk

Änderungstext

4. RBerG - Viertes Rechtsbereinigungsgesetz
Viertes Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Landesrechts

Vom 4. Mai 2009
(GBl. Nr. 7 vom 08.05.2009 S. 195)



Der Landtag hat am 22. April 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 580, 583), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Vormundschaftssachen" durch die Worte "Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Über die Ablehnung eines Notars im Landesdienst wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Landgericht.  "(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt."

b) Absatz 3

(3) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.

wird aufgehoben.

3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Besondere Zuständigkeiten

(1) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Notars im Landesdienst entscheidet das Landgericht.

(2) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig."

4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden" durch die Worte "Vorschrift des § 6 FamFG findet" ersetzt.

5. Die § § 8 bis 10

§ 8 Begründung

Entscheidungen und Verfügungen sind zu begründen, wenn sie dem Begehren eines Beteiligten nicht entsprechen.

§ 9 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen sind von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss zu berichtigen Die Berichtigung ist auf der Urschrift und ihren Ausfertigungen zu vermerken.

(2) Gegen einen Beschluss nach Absatz 1 ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

§ 10 Vollstreckungstitel

Aus einem Beschluss nach § 13a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.

werden aufgehoben.

6. In § 20 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

7. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung."

8. In § 32 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist," gestrichen.

9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Vierter Abschnitt
Vormundschaftssachen
 "Vierter Abschnitt
Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen".

10. § 36 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vormundschaftsgericht" wird durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

bb) Die Nummern 1, 2, 3, 4, 9 und 12

1. Die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO),

2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB),

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