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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hochschulzulassung

Vom 15. Juni 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 422)



Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird folgender Teilsatz angefügt: ";sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften;".

b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt: "; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften".

2. § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen."

3. § 13 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2

; § 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt

wird gestrichen.

4. In § 38 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bachelor-Studiengängen" die Worte "und Staatsexamensstudiengängen" eingefügt.

5. § 49 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fuenftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln."

6. Nach § 53 wird folgender § 54 eingefügt:

" § 54 Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika

Tätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen."

7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hochschulzugang für Berufstätige "Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung" werden durch die Worte "Beruflich Qualifizierte" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchst. d werden die Worte "nach § 14 des Schulgesetzes" durch die Worte "im Sinne von § 14 des Schulgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 werden die Worte "eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung" durch die Worte "ein Beratungsgespräch an einer Hochschule" ersetzt.

ddd) Die Worte "für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang" werden durch die Worte "für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge sowie die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr.1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind.

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