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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 137 vom 15.12.2025)
Der Landtag hat am 3. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
wird aufgehoben.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche nach § 2 Absatz 9 des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art, unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.
(5) Publikation im Sinne dieses Gesetzes ist die aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu erfolgende Bekanntmachung oder Veröffentlichung.
(6) Elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 OZG.
(7) Nutzende im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 4 OZG.
(8) IT-Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 6 OZG.
(9) Nutzerkonto im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 5 OZG.
(10) Postfach im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 7 OZG.
(11) Verwaltungsportal im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches nach § 2 Absatz 2 OZG.
(12) Onlinedienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 8 OZG.
(13) Landesonlinedienste im Sinne dieses Gesetzes sind Onlinedienste, die das Land den Behörden für den Zugang zu bestimmten elektronischen Verwaltungsleistungen zur Verfügung stellt."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "diesen gesicherten Zugang" durch die Wörter "einen gesicherten Zugang nach Satz 1" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
werden aufgehoben.
4. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen" ein Komma und das Wort "barrierefreien" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Nachweise
Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für ihre Ermittlung des Sachverhalts zulässt. |
" § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung
(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl der oder des Antragstellenden,
Die §§ 24 bis 27 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 trägt die nachweisanfordernde Stelle. (2) Hat sich die oder der Antragstellende für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der oder des Antragstellenden bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn |
(Stand: 13.01.2026)
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