Regelwerk, Allgemeines

EGovG BW - E-Government-Gesetz Baden-Württemberg
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1191; 06.03.2018 S. 65 18; 20.11.2018 S. 431 18a; 17.06.2020 S. 401 20; 15.10.2020 S. 912 20a; 15.10.2020 S. 913 20b; 04.02.2021 S. 182 21)



Abweichendes Inkrafttreten/Übergangsregelungen

Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich 18a 20a

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung

  1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,
  2. auf Beliehene,
  3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH und die Landesmuseen.

Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für

  1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(7) § 4a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung 20b

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen.

(2) Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt diesen gesicherten Zugang grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin.

(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.

(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

§ 3 Elektronische Informationen und Verfahren

(1) Die Behörden stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten bereit und stellen sicher, dass diese Informationen dem neuesten Stand entsprechen.

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