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Änderungstext
Regelungsbereinigungsgesetz - Gesetz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 124 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
§ 9 Absatz 2 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2025 (GBl. 2025 Nr. 102, S. 6) geändert worden ist,
Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes
Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltverträglichkeits-prüfungspflichtigen Vorhaben im Ausland und bei Plänen und Programmen eines anderen Staates, für die nach § 17 Absatz 2 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht. | "4. sowohl nach Landesrecht als auch für nach Bundesrecht umweltprüfungspflichtige oder vorprüfungspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme soweit Regelungen in § 20 getroffen werden." |
Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
wird aufgehoben.
3. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Regierungspräsidium. | "(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben, Plänen und Programmen ist das Regierungspräsidium. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist die federführende Behörde zuständig." |
4. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Diese Vorschriften gelten für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2. | "(2) Diese Vorschriften gelten für die informationspflichtigen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2." |
Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 114 BerichtspflichtDie oberste Wasserbehörde legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Sie soll dabei insbesondere über
- den Vollzug der Vorschriften und
- die Auswirkungen auf Wasserentnahmen, Wärmeeinleitung, gewässerökologische Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern und den Rückgang der Grundwasserbenutzungen infolge eines Umstiegs auf die Benutzung von Oberflächenwasser
berichten. Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten.
wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
§ 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März 1999 (GBl. S. 157), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Gewerbegebieten und" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 46 Absatz 4 Satz 3 WG" durch die Wörter " § 44 Absatz 4 Satz 3 WG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Naturschutzgesetzes
(Stand: 12.01.2026)
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