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Regelwerk

UVwG - Umweltverwaltungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 592; 23.06.2015 S. 585 15; 13.08.2015 S. 785 15; 21.11.2017 S. 597 17, 612 17a; 28.11.2018 S. 439 18; 11.02.2020 S. 37 20)



Siehe Fn. *


Vorherige Regelungen:
LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
LUIG - Landesumweltinformationsgesetz
LUIG-GebVO - Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen

  1. Umweltgüter, die sich nicht erneuern, schonend und sparsam genutzt werden,
  2. sich erneuernde Umweltgüter so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
  3. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt werden.

Hierzu tragen die Behörden und jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten bei.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Vorhaben
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
    4. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
      aa) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
      bb) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage sowie
      cc) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme;
  2. Öffentlichkeit
    einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;
  3. Betroffene Öffentlichkeit
    jede Person, deren Belange durch ein Vorhaben, einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Vorhaben oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Bei Vorhaben, für welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Planfeststellungsverfahrens besteht, soll bereits vor Antragstellung eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der Vorhabenträger soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Hierbei kann er sich elektronischer Informationstechnologien bedienen. Zeigen die Äußerungen ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine geringe Zahl von Äußerungen oder die Behandlung sachfremder Themen, kann der Vorhabenträger auf eine Erörterung verzichten. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Für die Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

(2) Die Kosten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung trägt der Vorhabenträger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Bei Planungen und Vorhaben der öffentlichen Hand sollen die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele in besonderer Weise berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 erfüllen die Gemeinden und Landkreise die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.

(2) Öffentliche Hand im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. das Land, die Gemeinden und die Landkreise sowie jede durch oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
  2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Nummer 1 allein oder mehrere Personen nach Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.

Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.

§ 4 Umweltmediation

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