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Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung, der Eigenbetriebsverordnung-HGB und der Eigenbetriebsverordnung-Doppik
- Baden-Württemberg -
Vom 9. Februar 2026
(GBl. Nr. 27 vom 27.02.2026)
Es wird verordnet aufgrund von
1. § 144 Satz 1 Nummer 14 und Satz 2 der Gemeindeordnung ( GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124, S. 13) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Finanzministerium,
2. § 144 Satz 1 Nummern 16, 18, 22 bis 24 und 26 GemO und
3. § 18 Absatz 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 8) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter "soweit er nicht nach § 95b Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 GemO elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bereitgestellt ist," gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Prozent" das Wort "unmittelbar" eingefügt und nach den Wörtern "Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen" das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
ee) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die unter den Nummern 6 bis 8 genannten Anlagen müssen nicht beigefügt werden, soweit sie elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bereitgestellt sind."
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "30. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 24 Absatz 2," |
b) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "32. die Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 49 Absatz 3 Satz 2," |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 36 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nach Nummer 36 werden die Wörter "außerdem nachrichtlich" gestrichen.
c) Die Nummern 37 und 38 werden aufgehoben.
4. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen, der Haushaltsausgleich, die Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Kassenkredite sowie die verbindlich vorgegebenen Kennzahlen in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden," |
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
d) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "4. wie sich die inneren Darlehen voraussichtlich entwickeln, sofern Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien bilanziert werden, und". |
e) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern "zusammenhängenden Änderungen" die Wörter "der Gesamtsummen," eingefügt.
8. § 12 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 11.03.2026)
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