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Regelwerk, Allgemeines, Anlagentechnik, Individualrecht

BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 11.05.2018 S. 131; 30.06.2026 S. 494 26)



Archiv 2003

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72).

§ 2 Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Nimmt eine nichtöffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.

(3) Öffentliche Stellen gelten als nichtöffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(4) (aufgehoben)

(5) In Bezug auf Radio Bremen richten sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken sowie die Festlegung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Radio Bremen geltenden besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergänzend Anwendung.

(6) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, ist diese einschließlich der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen. Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. Nr. L 119 S. 89) fallenden Tätigkeiten.

(7) Andere Rechtsvorschriften des Landes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Abschnitt 2
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten 26

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie

  1. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder
  2. zur Erfüllung der dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragen wurde,

erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bürgerschaft (Landtag), die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtbürgerschaft, ihre Mitglieder (Abgeordnete), ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen, deren Mitarbeitende und die Mitarbeitenden der Bürgschaftskanzlei ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung verfassungsmäßiger parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken 26

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