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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Bremen -

Vom 30. Juni 2026
(Brem.GBl. Nr. 72 vom 30.06.2026 S. 494)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

Das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen " § 14 (weggefallen)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht.

wird gestrichen.

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(5) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gilt nur § 14. "(5) In Bezug auf Radio Bremen richten sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken sowie die Festlegung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Radio Bremen geltenden besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergänzend Anwendung."

3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bürgerschaft (Landtag), die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtbürgerschaft, ihre Mitglieder (Abgeordnete), ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen, deren Mitarbeitende und die Mitarbeitenden der Bürgschaftskanzlei ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung verfassungsmäßiger parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. sie der Erfüllung verfassungsmäßiger Informations- und Auskunftspflichten gegenüber der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtverordnetenversammlung und der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien dient und überwiegende schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen nicht entgegenstehen."

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Information die ordnungsgemäße Erfüllung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung."

6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss."

7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. der Wahrnehmung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben dient und soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht."

8. § 14

§ 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen

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