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BremLMG - Bremisches Landesmediengesetz
- Bremen -
Vom 12. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 02.02.2021 S. 42; 14.12.2021 S. 936 21)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
im Land Bremen.
(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.
(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.
(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.
(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.
(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.
(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.
(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.
(10) Landesmedienanstalt ist die "Bremische Landesmedienanstalt (brema)", die nach § 46 errichtet ist.
Abschnitt 2
Zulassung von Rundfunkprogrammen
§ 3 Zulassung
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.
(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.
(3) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. § 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende
Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nicht zugelassen werden dürfen
(Stand: 04.09.2023)
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