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Regelwerk, Allgemein, Verwaltung

BremLMG - Bremisches Landesmediengesetz
- Bremen -

Vom 12. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 02.02.2021 S. 42; 14.12.2021 S. 936 21)



Archiv: 2003, 2012, 2018

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,
  2. die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
  3. die Bürgermedien,
  4. Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und
  5. Modellversuche

im Land Bremen.

(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.

(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.

(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.

(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.

(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.

(10) Landesmedienanstalt ist die "Bremische Landesmedienanstalt (brema)", die nach § 46 errichtet ist.

Abschnitt 2
Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 3 Zulassung

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.

(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.

(3) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. § 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an

  1. eine natürliche Person,
  2. eine juristische Person des Privatrechts oder
  3. eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  3. ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,
  4. die Gewähr dafür bieten, dass sie als Veranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und
  5. erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung,
  2. Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,
  3. Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,
  4. politische Parteien und Wählervereinigungen,

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