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Änderungstext
Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
- Bremen -
Vom 16. September 2025
(Brem.GBl. Nr. 109 vom 10.10.2025 S. 815)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zur Zustimmung zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag
Dem am 24. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
Das Bremische Landesmediengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 42), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 63 Nummer 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes ist die Landesmedienanstalt,
3. § 28 Absatz 1 Nummer 10 und 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und nach § 28 Absatz 1 Nummer 11 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes die Landesmedienanstalt, |
"2. § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Landesmedienanstalt,
3. § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit nicht eine Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt," |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (11.10.2025) in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
ID 252322
| ENDE |
(Stand: 16.10.2025)
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