Regelwerk, Allgemeines

BremAGBMG - Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Bremen -

Vom 24. März 2015
(GBl. Nr. 41 vom 26.03.2015 S. 135; 31.01.2017 S. 71 16; 08.05.2018 S. 149 18; 13.12.2022 S. 965 22)
Gl.-Nr.: 210-a-1a



(Zur vorherigen Regelung MeldeG)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten 22

(1) Meldebehörden sind in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und in der Stadt Bremerhaven der Magistrat, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Die Meldebehörde führt für ihren Zuständigkeitsbereich das Melderegister.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Meldebehörden ist der Senator für Inneres und Sport.

(3) Zuständig für die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben des zentralen Meldedatenbestandes ist der Senator für Inneres und Sport, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Sie können die arbeitsteilige Aufgabenerfüllung durch eine Verwaltungsvereinbarung regeln.

Abschnitt 2
Zentraler Meldedatenbestand

§ 2 Zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene 18

(1) Zum Zweck der Verarbeitung im Wege des automatisierten Abrufs und weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, aufgrund des Bundesmeldegesetzes erlassener Rechtsverordnungen sowie landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Meldewesens wird ein zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene eingerichtet.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde durch eine andere öffentliche Stelle ist zulässig.

§ 3 Aufgaben der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde 18 22

(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach §§ 38, 34a des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit. Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Verarbeitungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.

§ 4 Inhalt des zentralen Meldedatenbestandes auf Landesebene 18

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde im zentralen Meldedatenbestand die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Daten sind nach Meldebehörden getrennt zu verarbeiten.

(2) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde darf die verarbeiteten Daten nur zu den in § 2 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten an Archive gelten §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

§ 5 Datenübermittlung der Meldebehörden an die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde 18

(1) Die Meldebehörden übermitteln der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde zur Inbetriebnahme des zentralen Meldedatenbestandes zu einem von dieser zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale (Initialdatenbestand).

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